Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Unse­re AGB in der aktu­el­len Fas­sung vom 01.07.2023

Übersicht 

1. Allgemeines

1.1 Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Ver­trä­ge, die zwi­schen nomi­to – Web & IT-Deve­lo­p­ment (Inh. Simon R. Pesch), im fol­gen­den NOMITO genannt, und sei­nen Kun­den geschlos­sen werden.

1.2 NOMITO bie­tet sei­nen Kun­den unter ande­rem Leis­tun­gen im Bereich der Web- und Soft­ware­ent­wick­lung sowie ‑gestal­tung, ein­schließ­lich der War­tung und Pfle­ge, an. Der spe­zi­fi­sche Leis­tungs­um­fang ist Gegen­stand von Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen NOMITO und sei­nen Kunden.

1.3 Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, jeweils einen Ansprech­part­ner zu benen­nen, der den jewei­li­gen Auf­trag beglei­tet und zur Abga­be von rechts­ver­bind­li­chen Wil­lens­er­klä­run­gen bevoll­mäch­tigt ist.

1.4 Von die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­de AGB, die durch den Kun­den ver­wen­det wer­den, erkennt NOMITO – vor­be­halt­lich einer aus­drück­li­chen Zustim­mung – nicht an.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Sofern der Kun­de NOMITO Tex­te, Bil­der oder sons­ti­ge Inhal­te zur Ver­fü­gung stellt, hat er dafür zu sor­gen, dass die­se Inhal­te nicht gegen die Rech­te Drit­ter (z.B. Urhe­ber­rech­te) oder sons­ti­ge Rechts­nor­men ver­sto­ßen. Es wird in die­sem Zusam­men­hang dar­auf hin­ge­wie­sen, dass NOMITO von Rechts wegen nicht berech­tigt ist, Rechts­be­ra­tungs­leis­tun­gen ggü. dem Kun­den zu erbrin­gen. NOMITO ist ins­be­son­de­re nicht ver­pflich­tet und recht­lich nicht in der Lage das Geschäfts­mo­dell des Kun­den, die von Kun­den selbst erstell­ten oder erwor­be­nen Wer­ke (Lay­outs, Gra­fi­ken, Tex­te etc.) auf ihre Ver­ein­bar­keit mit dem gel­ten­den Recht zu prü­fen. NOMITO wird ins­be­son­de­re kei­ne Mar­ken­re­cher­chen oder sons­ti­ge Schutz­rechts­kol­li­si­ons­prü­fun­gen in Bezug auf die vom Kun­den zur Ver­fü­gung gestell­ten Wer­ke vor­neh­men. Soweit der Kun­de bestimm­te Wei­sun­gen bzgl. des her­zu­stel­len­den Werks erteilt, haf­tet er hier­für selbst.

2.2 Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die von ihm zum Zwe­cke der Auf­trags­er­fül­lung zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen, Daten, Wer­ke (z.B. die Daten für das Impres­sum, Gra­fi­ken etc.) und Zugän­ge voll­stän­dig und kor­rekt mit­zu­tei­len. Er hat fer­ner dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die von ihm erteil­ten Wei­sun­gen mit dem gel­ten­den Recht in Ein­klang stehen.

2.3 Der Kun­de ist für die Beschaf­fung des Mate­ri­als zur Aus­ge­stal­tung der Web­sei­te (z.B. Gra­fi­ken, Vide­os) selbst ver­ant­wort­lich und stellt die­se NOMITO recht­zei­tig zur Ver­fü­gung. Stellt der Kun­de die­se nicht zur Ver­fü­gung und macht er auch kei­ne wei­ter­ge­hen­den Vor­ga­ben, so kann NOMITO nach sei­ner Wahl unter Beach­tung der urhe­ber­recht­li­chen Kenn­zeich­nungs­vor­ga­ben Bild­ma­te­ri­al gän­gi­ger Anbie­ter (z.B. Stock­fo­to-Dienst­leis­ter) ver­wen­den oder die ent­spre­chen­den Tei­le der Web­sei­te mit einem Platz­hal­ter versehen.

2.4 Sofern für ein­zel­ne Auf­trags­be­stand­tei­le der Abschluss eines Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trags nach Art. 28 DSGVO erfor­der­lich ist, ver­pflich­ten sich bei­de Ver­trags­par­tei­en, einen sol­chen – von NOMITO zu stel­len­den – Ver­trag vor Beginn der Leis­tungs­er­brin­gung abzuschließen.

2.5 Für Ver­zö­ge­run­gen und Ver­spä­tun­gen bei der Umset­zung von Pro­jek­ten, die durch eine ver­spä­te­te (not­wen­di­ge) Mit- bzw. Zuar­beit des Kun­den ent­ste­hen, ist NOMITO gegen­über dem Kun­den in kei­ner­lei Hin­sicht verantwortlich.

2.6 Kommt der Kun­de sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Zif­fer nicht nach, kann NOMITO dem Kun­den den hier­durch ent­ste­hen­den Zusatz­auf­wand (z.B. Kos­ten für Stock­fo­tos und Zeit­auf­wand für deren Suche) in Rech­nung stellen.

3. Webseitenerstellung mit Lasten- und Pflichtenheft

3.1 Gegen­stand von Web­site-Erstel­lungs­ver­trä­gen und Shop-Ent­wick­lungs­ver­trä­gen zwi­schen NOMITO und sei­nen Kun­den ist grund­sätz­lich die Ent­wick­lung der für den Inter­net­auf­tritt des Kun­den erfor­der­li­chen Web­site bzw. eines voll­stän­di­gen Online-Shops unter Beach­tung der tech­ni­schen und/oder gestal­te­ri­schen Vor­ga­ben des Kun­den. Zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­ne Web­site-Erstel­lungs­ver­trä­ge und Shop-Ent­wick­lungs­ver­trä­ge sind Werk­ver­trä­ge im Sin­ne von § 631 ff. BGB. Ein abwei­chen­der Leis­tungs­um­fang (z.B. Erstel­lung bzw. Ent­wick­lung von Teil­be­rei­chen einer Web­site bzw. des Online-Shops oder auf­wän­di­ge Pro­gram­mie­run­gen) kann zwi­schen den Par­tei­en indi­vi­du­al­ver­trag­lich ver­ein­bart wer­den. SEO-Opti­mie­rung wird nur geschul­det, wenn sie aus­drück­lich ver­ein­bart wurde.

3.2 Maß­geb­lich für den Umfang der von NOMITO zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen sind zum einen indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Par­tei­en und zum ande­ren ein vom Kun­den erstell­tes, aus­führ­li­ches Las­ten­heft. Der Kun­de ver­pflich­tet sich gegen­über NOMITO, die zur Erstel­lung der Web­site oder des Online-Shops erfor­der­li­chen Daten (Tex­te, Vor­ga­ben, Gra­fi­ken etc.) zeit­nah zur Ver­fü­gung zu stel­len. NOMITO ist nicht ver­pflich­tet, die vom Kun­den zur Ver­fü­gung gestell­ten Inhal­te in irgend­ei­ner Form (ins­be­son­de­re im Hin­blick auf grund­sätz­li­che Geeig­ne­t­heit oder im Hin­blick auf mög­li­che Ver­let­zun­gen von Rech­ten Drit­ter) zu prüfen.

3.3 NOMITO wird die im Las­ten­heft beschrie­be­nen Vor­stel­lun­gen des Kun­den nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen auf Voll­stän­dig­keit, Geeig­ne­t­heit, Ein­deu­tig­keit, Rea­li­sier­bar­keit und Wider­spruchs­frei­heit prü­fen. Soll­te NOMITO erken­nen, dass sich die im Las­ten­heft ent­hal­te­nen Vor­ga­ben nicht für die Erstel­lung einer Web­site oder eines Online-Shops eig­nen, wird NOMITO den Kun­den unver­züg­lich dar­auf hin­wei­sen und einen ent­spre­chen­den Vor­schlag für eine Ergän­zung und/oder Anpas­sung des Las­ten­hefts unter­brei­ten. Der Kun­de hat zu even­tu­el­len Vor­schlä­gen von NOMITO hin­sicht­lich des Las­ten­hefts inner­halb einer ange­mes­sen Zeit schrift­lich Stel­lung zu neh­men und schließ­lich die Inhal­te des Las­ten­hefts gegen­über NOMITO ver­bind­lich schrift­lich zu bestä­ti­gen. Besteht zwi­schen den Par­tei­en hin­sicht­lich des Las­ten­hefts Einig­keit, wer­den des­sen Inhal­te Vertragsbestandteil.

3.4 Auf Grund­la­ge des Las­ten­hefts erstellt NOMITO ein Pflich­ten­heft, das ins­be­son­de­re die fach­lich-tech­ni­sche und/oder –gestal­te­ri­sche Umset­zung der im Las­ten­heft ent­hal­te­nen Vor­ga­ben beschreibt. Nach Fer­tig­stel­lung legt NOMITO dem Kun­den das Pflich­ten­heft zur Abnah­me vor. Der Kun­de ist berech­tigt, das von NOMITO erstell­te Pflich­ten­heft zurück­zu­wei­sen und Ände­rungs- bzw. Anpas­sungs­wün­sche mit­zu­tei­len. NOMITO ver­pflich­tet sich inso­weit unter Berück­sich­ti­gung der Wün­sche des Kun­den maxi­mal zwei Alter­na­tiv­vor­schlä­ge vor­zu­le­gen. Ist der Kun­de mit dem letz­ten Vor­schlag von NOMITO end­gül­tig nicht ein­ver­stan­den, kann er das Ver­trags­ver­hält­nis – sofern gesetz­lich mög­lich – außer­or­dent­lich kün­di­gen bzw. vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die im Zusam­men­hang mit dem Las­ten- und/oder Pflich­ten­heft ent­stan­de­nen Hono­ra­re und/oder Auf­wen­dun­gen von NOMITO sind vom Kun­den in die­sem Fall ange­mes­sen zu ver­gü­ten bzw. zu ersetzen.

3.5 NOMITO erbringt kei­ne über die im vom Kun­den abge­nom­me­nen Pflich­ten­heft beschrie­be­nen Leis­tun­gen. Eben­so erbringt NOMITO grund­sätz­lich kei­ne Min­der­leis­tun­gen im Ver­hält­nis zu den im vom Kun­den abge­nom­me­nen Pflich­ten­heft beschrie­be­nen Leis­tun­gen. Wird das Pflich­ten­heft vom Kun­den abge­nom­men, gel­ten die dort beschrie­be­nen Leis­tun­gen als zwi­schen den Par­tei­en end­gül­tig ver­ein­bart. Jeg­li­che Abwei­chun­gen von den Inhal­ten des durch den Kun­den abge­nom­me­nen Pflich­ten­hefts bedür­fen schrift­li­cher Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Parteien.

3.6 Nach Abnah­me des Pflich­ten­hefts durch den Kun­den ent­wi­ckelt und pro­gram­miert NOMITO die Web­site bzw. den Online-Shop unter Beach­tung der ver­ein­bar­ten Vor­ga­ben. In die­sem Zusam­men­hang ver­pflich­tet sich NOMITO, die Web­site bzw. den Online-Shop und/oder ein­zel­ne Bestand­tei­le so zu pro­gram­mie­ren, dass die Umset­zung und evtl. dazu­ge­hö­ri­ge Unter­sei­ten ein Ant­wort­zeit­ver­hal­ten auf­wei­sen, das bei ver­gleich­ba­rer Inter­net-Anbin­dung und tech­ni­scher Aus­stat­tung der vom End­nut­zer zum Auf­ruf der Sei­ten ein­ge­setz­ten Hard- und Soft­ware dem Ant­wort­zeit­ver­hal­ten ande­rer Web­sites mit ver­gleich­ba­ren Inhal­ten und ver­gleich­ba­rem Umfang entspricht.

3.7 Vor­aus­set­zung für die Tätig­keit von NOMITO ist, dass der Kun­de sämt­li­che für die Umset­zung des Pro­jekts erfor­der­li­che Daten (Test­da­ten, Tex­te, Vor­la­gen, Gra­fi­ken etc.) und/oder Sys­tem­um­ge­bun­gen NOMITO zeit­nah und in geeig­ne­ter Form zur Ver­fü­gung stellt. Für Ver­zö­ge­run­gen und Ver­spä­tun­gen bei der Umset­zung von Pro­jek­ten, die durch eine ver­spä­te­te (not­wen­di­ge) Mit- bzw. Zuar­beit des Kun­den ent­ste­hen, ist NOMITO gegen­über dem Kun­den in kei­ner­lei Hin­sicht verantwortlich.

3.8 NOMITO stellt dem Kun­den neben dem Pflich­ten­heft einen Zeit- und Arbeits­plan zur Ver­fü­gung. Die Inhal­te und Vor­ga­ben die­ses Zeit- und Arbeits­plans wer­den Ver­trags­be­stand­teil, sofern der Kun­de nicht unver­züg­lich wider­spricht. NOMITO ver­pflich­tet sich, dem Kun­den die fer­ti­ge Web­site bzw. den Online-Shop oder Tei­le hier­von bis zum im Zeit- und Arbeits­plan genann­ten End­da­tum auf einem geeig­ne­ten Daten­trä­ger zu über­ge­ben und/oder per E‑Mail zu sen­den und/oder auf einen vom Kun­den vor­ge­ge­be­nen Ser­ver hoch­zu­la­den. Die Ein­zel­hei­ten der Über­ga­be bzw. des Uploads der fer­ti­gen Web­site bzw. des Online-Shop sind im Übri­gen Gegen­stand indi­vi­du­al­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Parteien.

3.9 Nach Fer­tig­stel­lung der Web­site bzw. des Online-Shops und/oder ein­zel­ner Tei­le hier­von erhält der Kun­de von NOMITO umge­hend die Zugangs­da­ten, ggf. Doku­men­ta­tio­nen und/oder Hand­bü­cher ver­wen­de­ter (Dritt-)Module.

3.10 Nach voll­stän­di­ger Über­ga­be und/oder Upload bzw. Instal­la­ti­on der Web­site bzw. des Online-Shops oder Tei­len hier­von kann, je nach Umfang, eine zwei- bis acht­wö­chi­ge Test­pha­se ver­ein­bart wer­den. Der Kun­de hat wäh­rend der Test­pha­se auf­tre­ten­de Feh­ler gegen­über NOMITO schrift­lich anzu­zei­gen. NOMITO wird sich bemü­hen, die Feh­ler fach­ge­recht zu kor­ri­gie­ren. Zu die­sem Zwe­cke darf NOMITO vor­über­ge­hen­de Work­arounds bereit­stel­len. Die Test­pha­se kann bei ent­spre­chen­dem Bedarf indi­vi­du­al­ver­trag­lich ange­mes­sen ver­län­gert oder ver­kürzt wer­den. Stellt der Kun­de nach Abschluss der Test­pha­se kei­ne wesent­li­chen Feh­ler mehr fest, wird er gegen­über NOMITO eine schrift­li­che Erklä­rung abge­ben, dass die fer­tig­ge­stell­te Web­site bzw. der Online-Shop in ver­trags­ge­mä­ßem Zustand erstellt wur­de (Abnah­me).

3.11 Die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che beträgt – abwei­chend von § 634a Abs. 1 BGB – 12 Monate.

3.12 Die Ver­gü­tung für die Tätig­keit von NOMITO ist Gegen­stand einer indi­vi­du­al­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en. Im Übri­gen fin­den die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten Anwendung.

3.13 Nach Fer­tig­stel­lung der Web­site bzw. des Online-Shops und/oder ein­zel­ner Tei­le hier­von kann NOMITO dem Kun­den War­tungs- und Pfle­ge­leis­tun­gen in Bezug auf die Web­site bzw. den Online-Shop anbie­ten. Jedoch ist weder NOMITO zu einem sol­chen Ange­bot ver­pflich­tet noch muss der Kun­de die wei­ter­ge­hen­den Leis­tungs­an­ge­bo­te von NOMITO in Anspruch neh­men. Ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind aus­schließ­lich Gegen­stand von Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen. Wer­den kei­ne zusätz­li­chen War­tungs- und Pfle­ge­leis­tun­gen zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bart, ist nach Abmah­ne allein der Kun­de für die tech­ni­sche Instand­hal­tung und Aktua­li­tät der Web­site bzw. des Online-Shops ver­ant­wort­lich. NOMITO haf­tet gegen­über dem Kun­den nicht für even­tu­el­le Sicher­heits­lü­cken, die durch die Ver­wen­dung ver­al­te­ter Soft­ware von Drit­ten zu rechts­wid­ri­gen Zwe­cken aus­ge­nutzt wer­den (Hack­ing).

3.14 Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, erteilt der Kun­de NOMITO aus­drück­lich die Erlaub­nis, das Pro­jekt zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung (Referenzen/Portfolio) in ange­mes­se­ner Wei­se öffent­lich darzustellen.

4. Webseitenerstellung mit Hilfe agiler Methoden

4.1 Die­ser Para­graph gilt für die Web­sei­ten­er­stel­lung mit Hil­fe agi­ler Metho­den (ohne Las­ten- und Pflich­ten­heft). Sofern kei­ne abwei­chen­den Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den, erfolgt die Web­sei­ten­er­stel­lung auf Grund­la­ge agi­ler Metho­den. Sofern aus­drück­lich die Web­sei­ten­er­stel­lung unter Ein­schluss eines Las­ten- und Pflich­ten­hefts ver­ein­bart wur­de, gilt die vor­an­ge­gan­ge­ne Zif­fer anstel­le des vor­lie­gen­den Para­gra­phen. Die übri­gen Rege­lun­gen die­ser AGB blei­ben unbe­rührt. SEO-Opti­mie­rung wird nur geschul­det, wenn sie aus­drück­lich ver­ein­bart wurde.

4.2 Gegen­stand von Web­site-Erstel­lungs­ver­trä­gen zwi­schen NOMITO und sei­nen Kun­den ist grund­sätz­lich die Ent­wick­lung neu­er Web­sei­ten oder die Erwei­te­rung bestehen­der Web­sei­ten (z.B. Ein­bin­den neu­er Schnitt­stel­len oder Pro­gram­mie­rung neu­er Online-Anwen­dun­gen) unter Beach­tung der tech­ni­schen und/oder gestal­te­ri­schen Vor­ga­ben des Kun­den. Zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­ne Web­site-Erstel­lungs­ver­trä­ge sind Werk­ver­trä­ge im Sin­ne vom §§ 631 ff. BGB.

4.3 Die im Ein­zel­nen ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen erge­ben sich aus dem zwi­schen NOMITO und dem Kun­den indi­vi­du­ell abge­schlos­se­nen Ver­trag. Hier­zu stellt der Kun­de bei NOMITO zunächst eine Anfra­ge mit einer mög­lichst genau­en Beschrei­bung der von ihm gewünsch­ten Web­sei­ten-Inhal­te (gestal­te­ri­sche Inhal­te wie Bil­der, Lay­outs, Logos u.Ä. sind vom Kun­den fest­zu­le­gen und zur Ver­fü­gung zu stel­len). Die­se Anfra­ge stellt eine Auf­for­de­rung zur Abga­be eines Ange­bots durch NOMITO dar. NOMITO wird die in der Anfra­ge beschrie­be­nen Vor­stel­lun­gen des Kun­den nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen auf Voll­stän­dig­keit, Geeig­ne­t­heit, Ein­deu­tig­keit, Rea­li­sier­bar­keit und Wider­spruchs­frei­heit prü­fen und auf Grund­la­ge der aus der Kun­den­an­fra­ge her­vor­ge­hen­den Wün­sche ein Ange­bot erstel­len. Erst durch die Annah­me des Ange­bots durch den Kun­den kommt ein Ver­trag zwi­schen NOMITO und dem Kun­den zustande.

4.4 Die Prü­fung oder Beschaf­fung von Rech­ten, die Beschaf­fung von Tools (z.B. Sta­tis­tik) oder Zer­ti­fi­ka­ten (z.B. SSL / TLS) oder die Über­las­sung einer Entwicklungs‑, Anwen­dungs- oder sons­ti­gen Doku­men­ta­ti­on sind von NOMITO nur dann zu erbrin­gen, soweit dies indi­vi­du­al­ver­trag­lich aus­drück­lich ver­ein­bart ist.

4.5 Der Kun­de kann jeder­zeit auf die Ent­wick­lungs­sei­te zugrei­fen und Kun­den­wün­sche ein­brin­gen, soweit die­se vom ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang gedeckt sind. Der­ar­ti­ge Anpas­sun­gen wer­den Bestand­teil des ursprüng­li­chen Ver­trags, wenn bei­de Ver­trags­par­tei­en in Text­form (d.h. z.B. per Email, o.Ä.) zustim­men. Im Übri­gen ist NOMITO nur zur Her­stel­lung der im Ver­trag auf­ge­lis­te­ten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tung (z.B. War­tung) ver­pflich­tet. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Leis­tun­gen müs­sen geson­dert ver­ein­bart und ver­gü­tet werden.

4.6 Das Ange­bot von NOMITO ent­hält in der Regel eine „Mus­ter­sei­te“ oder einen „Web-Ent­wurf“, deren For­mat und Inhal­te von NOMITO nach frei­em Ermes­sen aus­ge­wählt wer­den; es besteht kein Anspruch auf bestimm­te gestal­te­ri­sche Ele­men­te oder Funk­tio­nen. Sofern eine Eini­gung auf Grund­la­ge der „Mus­ter­sei­te“ oder des „Web-Ent­wurfs“ nicht mög­lich ist, kommt kein Ver­trag zustan­de; der poten­zi­el­le Kun­de hat in die­sem Fall kei­nen Anspruch auf Her­aus­ga­be der „Mus­ter­sei­te“ oder des „Web-Ent­wurfs “ oder der dazu­ge­hö­ri­gen Quell­codes, Kopien o. Ä.. Beim Kun­den ver­blei­ben­de Kopien sind zu löschen oder an NOMITO herauszugeben.

4.7 Sobald die Web­sei­te fer­tig­ge­stellt wur­de, wird NOMITO den Kun­den zur Abnah­me der Web­sei­te auffordern.

4.8 Vor­aus­set­zung für die Tätig­keit von NOMITO ist, dass der Kun­de sämt­li­che für die Umset­zung des Pro­jekts erfor­der­li­che Daten (Tex­te, Vor­la­gen, Gra­fi­ken etc.) NOMITO vor Auf­trags­be­ginn voll­stän­dig in geeig­ne­ter Form zur Ver­fü­gung stellt. Kommt der Kun­de die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, kann NOMITO dem Kun­den den hier­durch ent­ste­hen­den Zeit­auf­wand in Rech­nung stellen.

4.9 Nach Fer­tig­stel­lung und Abnah­me der Web­site und/oder ein­zel­ner Tei­le hier­von erhält der Kun­de von NOMITO – sofern vor­han­den und indi­vi­du­al­ver­trag­lich ver­ein­bart – umge­hend per E‑Mail sämt­li­che Zugangs­da­ten, Gra­fi­ken, Quell­codes, ggf. Doku­men­ta­tio­nen und/oder Hand­bü­cher ver­wen­de­ter (Dritt-)Module sowie ggf. Entwicklungsdokumentationen.

4.10 Die Ver­gü­tung für die Web­site-Erstel­lung ist Gegen­stand einer indi­vi­du­al­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en. Im Übri­gen fin­den die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten Anwendung.

4.11 Sofern der Kun­de für die neue Web­site kei­ne Hos­ting-Dienst­leis­tun­gen von NOMITO, son­dern von Dritt­an­bie­tern in Anspruch nimmt, über­nimmt NOMITO kei­ne Ver­ant­wor­tung für die jewei­li­gen Ser­ver und deren Kon­fi­gu­ra­ti­on, die Daten­lei­tun­gen und/oder die Abruf­bar­keit der Website.

5. Besondere Bestimmungen für die Wartung von Webseiten

5.1 Nach Fer­tig­stel­lung der Web­site und / oder ein­zel­ner Tei­le hier­von kann NOMITO dem Kun­den War­tungs- und Pfle­ge­leis­tun­gen in Bezug auf die Web­site anbie­ten. NOMITO kann auch die War­tung von Dritt­web­sei­ten anbie­ten. Jedoch ist weder NOMITO zu einem sol­chen Ange­bot ver­pflich­tet noch muss der Kun­de die wei­ter­ge­hen­den Leis­tungs­an­ge­bo­te von NOMITO in Anspruch neh­men. Ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind aus­schließ­lich Gegen­stand von Individualabsprachen.

5.2 Inhalt der War­tungs­ver­trä­ge ist die Besei­ti­gung von Funk­ti­ons­stö­run­gen sowie die anlass­be­zo­ge­ne Aktua­li­sie­rung der Web­sei­te für gän­gi­ge Web­brow­ser in ihrer jeweils aktu­el­len Ver­si­on. Wei­te­re Details, wie z.B. regel­mä­ßi­ge War­tun­gen, kön­nen ggf. indi­vi­du­al­ver­trag­lich ver­ein­bart werden.

5.3 Vor­aus­set­zung für die War­tung ist, dass die zu war­ten­den Inhal­te mit den Sys­te­men von NOMITO kom­pa­ti­bel sind. Die Kom­pa­ti­bi­li­tät kann ins­be­son­de­re durch ver­al­te­te Kom­po­nen­ten der zu war­ten­den Inhal­te oder durch eigen­mäch­ti­ge Ände­run­gen von Sei­ten des Kun­den beein­träch­tigt wer­den. Soll­te die Kom­pa­ti­bi­li­tät nicht gewähr­leis­tet sein, muss der Kun­de die­se selbst­stän­dig her­stel­len (z.B. durch ent­spre­chen­de Updates) oder NOMITO geson­dert mit der Her­stel­lung der Kom­pa­ti­bi­li­tät beauftragen.

5.4 NOMITO haf­tet nicht für Funk­ti­ons­stö­run­gen und Inkom­pa­ti­bi­li­tä­ten, die durch eigen­mäch­ti­ge Ände­run­gen des Kun­den ver­ur­sacht wur­den oder auf sons­ti­gen Feh­lern beru­hen, die nicht im Ver­ant­wor­tungs­be­reich von NOMITO lie­gen; die Vor­schrif­ten unter „Haf­tung und Frei­stel­lung“ blei­ben hier­von unberührt.

5.5 Die War­tung umfasst, vor­be­halt­lich abwei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen, nur die tech­ni­sche nicht jedoch die inhalt­li­che Aktua­li­sie­rung der Web­sei­te. NOMITO schul­det ins­be­son­de­re nicht die Aktua­li­sie­rung des Impres­sums oder der Datenschutzerklärung.

6. Content-Marketing

6.1 NOMITO bie­tet sei­nen Kun­den ein pro­fes­sio­nel­les Con­tent Mar­ke­ting (Texterstellung/Copywriting) an, wobei sich die Abrech­nung und Dau­er der Beauf­tra­gung nach den Vor­ga­ben des ange­nom­me­nen Ange­bo­tes richtet.

6.2 Die Inhal­te der Tex­te rich­ten sich nach den Vor­ga­ben des Kun­den. Sobald der ver­ein­bar­te Text fer­tig­ge­stellt wur­de, wird NOMITO die erstell­ten Tex­te zur Durch­sicht und Frei­ga­be über­sen­den. Soweit nichts Ande­res ver­ein­bart, steht dem Kun­den das Recht auf zwei Kor­rek­tur- bzw. Ände­rungs­schlei­fen zu. Rekla­ma­tio­nen hin­sicht­lich der sti­lis­ti­schen Gestal­tung oder die Ein­bin­dung neu­er Infor­ma­tio­nen in den Text sind nach der zwei­ten Ände­rungs­schlei­fe grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Kun­de dar­über hin­aus wei­te­re Ände­run­gen, so hat er die Mehr­kos­ten zu tragen.

6.3 Sofern NOMITO mit der Ein­bin­dung der Tex­te in öffent­li­chen Medi­en (z.B. Online oder Print­me­di­en) beauf­tragt wur­de, wird NOMITO nur Tex­te zu publi­zie­ren, die vom Kun­den frei­ge­ge­ben wor­den sind. Für Feh­ler, die nach der Frei­ga­be ent­deckt wer­den, haf­tet NOMITO aus­schließ­lich nach Maß­ga­be der Vor­schrif­ten unter der Über­schrift „Haf­tung / Freistellung“.

7. Webhosting und Domainregistrierung

7.1 NOMITO bie­tet sei­nen Kun­den – ins­be­son­de­re als Zusatz­op­ti­on im Rah­men der Web­site-Erstel­lung – auch Hos­ting- und Domain­re­gis­trie­rungs­leis­tun­gen an. Der spe­zi­fi­sche Leis­tungs­um­fang (Domain­re­gis­trie­rung, Spei­cher­platz, Zer­ti­fi­ka­te etc.) ist Gegen­stand indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Par­tei­en. NOMITO ist berech­tigt, Leis­tun­gen Drit­ter in jed­we­der Form im Zusam­men­hang mit der Aus­füh­rung von Hos­ting­leis­tun­gen in Anspruch zu nehmen.

7.2 Sofern nicht anders ver­ein­bart, über­nimmt NOMITO im Fal­le einer Beauf­tra­gung als Hos­ter die Admi­nis­tra­ti­on und Ver­wal­tung der Daten. Der Kun­de erhält grund­sätz­lich kei­nen Zugang zum Admi­nis­tra­ti­ons­ba­ckend des Hostingsystems.

7.3 Die Ver­füg­bar­keit der von NOMITO zum Zwe­cke des Hos­tings ver­wen­de­ten Ser­ver liegt bei min­des­tens 99% im Jah­res­mit­tel. Hier­von aus­ge­nom­men sind die­je­ni­gen Zei­ten, inner­halb derer die Ser­ver auf­grund durch von NOMITO nicht beein­fluss­ba­rer Ereig­nis­se nicht erreich­bar sind (Höhe­re Gewalt, Hand­lun­gen Drit­ter, Tech­ni­sche Pro­ble­me etc.).

7.4 Sofern nicht anders ver­ein­bart, besteht kein Anspruch des Kun­den auf die Zuwei­sung einer fes­ten IP-Adres­se für sei­ne Inter­net­prä­senz. Tech­nisch oder recht­lich beding­te Ände­run­gen sind jeder­zeit mög­lich und blei­ben vorbehalten.

7.5 Der Kun­de ist ver­pflich­tet, sei­ne Pass­wör­ter und sons­ti­gen Zugangs­da­ten – sofern ihm sol­che von NOMITO zur Ver­fü­gung gestellt wur­den – nicht an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben und regel­mä­ßig zu ändern. Für even­tu­el­len Miss­brauch durch Drit­te ist der Kun­de selbst ver­ant­wort­lich, soweit er die­sen zu ver­tre­ten hat.

7.6 Der Kun­de ist ver­pflich­tet, regel­mä­ßi­ge Siche­rungs­ko­pien sei­ner gehos­te­ten Daten zu erstel­len. Ist der Kun­de hier­zu nicht in der Lage, hat er NOMITO oder ande­re hier­zu fach­lich geeig­ne­te Drit­te mit der Siche­rung zu beauf­tra­gen. Für even­tu­el­le Daten­ver­lus­te, die auf­grund man­geln­der Daten­si­che­rung ent­ste­hen, haf­tet der Kun­de selbst.

7.7 Nimmt der Kun­de Domain­re­gis­trie­rungs­leis­tun­gen von NOMITO in Anspruch, gilt ergän­zend folgendes:

7.7.1 Das zur Regis­trie­rung der jewei­li­gen Domain erfor­der­li­che Ver­trags­ver­hält­nis kommt direkt zwi­schen dem Kun­den und der jewei­li­gen Domain­ver­ga­be­stel­le bzw. dem jewei­li­gen Regis­trar zustan­de. NOMITO wird im Ver­hält­nis zwi­schen Kun­de und Ver­ga­be­stel­le ledig­lich als Ver­mitt­le­rin tätig, ohne eige­nen Ein­fluss auf die Ver­ga­be der Domain zu haben.

7.7.2 Der Kun­de trägt die vol­le Ver­ant­wor­tung dafür, dass die von ihm gewünsch­te Domain kei­ne Rech­te Drit­ter ver­letzt. Eine Über­prü­fung der Domain ist nicht geschuldet.

7.7.3 Für die Regis­trie­rung von Domains gel­ten ergän­zend die jewei­li­gen Bedin­gun­gen der ein­zel­nen Ver­ga­be­stel­len. NOMITO wird den Kun­den im Fal­le einer beab­sich­tig­ten Regis­trie­rung auf even­tu­el­le Beson­der­hei­ten hinweisen.

8. Print

8.1 Gegen­stand von Design­ver­trä­gen im Print­be­reich zwi­schen NOMITO und sei­nen Kun­den ist grund­sätz­lich die Ent­wick­lung der für Print­pro­duk­te gestal­te­ri­schen Vor­ga­ben des Kun­den (z.B. Aus­ge­stal­tung von Ban­nern, Post­gra­fi­ken, Pla­ka­ten, Fly­ern, KFZ- oder Schau­fens­ter­be­kle­bun­gen, Tex­ti­li­en oder Logo-Ent­wür­fen). Zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­ne Design­ver­trä­ge sind Werk­ver­trä­ge im Sin­ne vom § 631 ff. BGB. Ein abwei­chen­der Leis­tungs­um­fang kann zwi­schen den Par­tei­en indi­vi­du­al­ver­trag­lich ver­ein­bart werden.

8.2 Die im Ein­zel­nen ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen erge­ben sich aus dem zwi­schen NOMITO und dem Kun­den indi­vi­du­ell geschlos­se­nen Ver­trag. Hier­zu stellt der Kun­de bei NOMITO zunächst eine Anfra­ge mit einer mög­lichst genau­en Beschrei­bung der von ihm gewünsch­ten Design­leis­tun­gen. Die­se Anfra­ge stellt eine Auf­for­de­rung zur Abga­be eines Ange­bots durch NOMITO dar. NOMITO wird die in der Anfra­ge beschrie­be­nen Vor­stel­lun­gen des Kun­den nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen auf Voll­stän­dig­keit, Geeig­ne­t­heit (mit Aus­nah­me der recht­li­chen Geeig­ne­t­heit, ins­be­son­de­re auf die Rech­te von Drit­ten), Ein­deu­tig­keit, Rea­li­sier­bar­keit und Wider­spruchs­frei­heit prü­fen und auf Grund­la­ge der aus der Kun­den­an­fra­ge her­vor­ge­hen­den Wün­sche ein Ange­bot erstel­len. Erst durch die Annah­me des Ange­bots durch den Kun­den kommt ein Ver­trag zwi­schen NOMITO und dem Kun­den zustande.

8.3 Nach Abschluss des Ver­tra­ges wer­den die Anfor­de­run­gen des Kun­den bei Bedarf in einem wei­te­ren Brie­fing bespro­chen und die Vor­ga­ben kon­kre­ti­siert. Zu die­sem Zeit­punkt kön­nen Kun­den­wün­sche ein­ge­bracht wer­den, sofern sie vom ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang gedeckt sind. Sofern erfor­der­lich besteht die Mög­lich­keit eines Rebrie­fings vor Fer­ti­gung des Leis­tungs­ge­gen­stands. Anpas­sun­gen wer­den Bestand­teil des ursprüng­li­chen Ver­trags, wenn bei­de Ver­trags­par­tei­en in Text­form zustim­men. Im Übri­gen ist NOMITO nur zur Her­stel­lung der im Ver­trag auf­ge­lis­te­ten Posi­tio­nen ver­pflich­tet. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Leis­tun­gen müs­sen geson­dert ver­ein­bart und ver­gü­tet werden.

8.4 Sobald der ver­ein­bar­te Leis­tungs­ge­gen­stand fer­tig­ge­stellt wur­de, wird NOMITO den Kun­den zur Abnah­me des Werks auffordern.

8.5 Soweit nichts ande­res ver­ein­bart, steht dem Kun­den das Recht auf zwei Kor­rek­tur­schlei­fen zu. Rekla­ma­tio­nen hin­sicht­lich der künstlerischen Gestal­tung sind grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Kun­de dar­über hin­aus wei­te­re Ände­run­gen, so hat er die Mehr­kos­ten zu tragen.

8.6 Vor­aus­set­zung für die Tätig­keit von NOMITO ist, dass der Kun­de sämt­li­che für die Umset­zung des Pro­jekts erfor­der­li­che Daten (Tex­te, Vor­la­gen, Gra­fi­ken etc.) NOMITO vor Auf­trags­be­ginn voll­stän­dig und in geeig­ne­ter Form zur Ver­fü­gung stellt. Für Ver­zö­ge­run­gen und Ver­spä­tun­gen bei der Umset­zung von Pro­jek­ten, die durch eine ver­spä­te­te (not­wen­di­ge) Mit- bzw. Zuar­beit des Kun­den ent­ste­hen, ist NOMITO gegen­über dem Kun­den in kei­ner­lei Hin­sicht ver­ant­wort­lich. Kommt der Kun­de die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, kann NOMITO dem Kun­den den hier­durch ent­ste­hen­den Zeit­auf­wand in Rech­nung stellen.

8.7 Die Ver­gü­tung ist Gegen­stand einer indi­vi­du­al­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en. Im Übri­gen fin­den die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten Anwendung.

8.8 Soweit ver­trag­lich nicht anders ver­ein­bart und vom Ver­trags­zweck nicht anders zu erwar­ten, schul­det NOMITO bei der Erstel­lung von Print­pro­duk­ten neben den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­ge­gen­stän­den nur die Über­ga­be einer Druck­da­tei (z.B. PDF, JPG oder PNG). Der Kun­de hat kei­nen Anspruch auf Her­aus­ga­be einer bear­beit­ba­ren Datei (z.B. Word, Inde­sign, Illus­tra­tor o.ä.).

9. SEO-Marketing und SEA-Kampagnen

9.1 NOMITO bie­tet sei­nen Kun­den u.a. Dienst­leis­tun­gen im Bereich SEO-Mar­ke­ting an. Im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung schul­det NOMITO aus­schließ­lich die Durch­füh­rung von Maß­nah­men, die nach sei­nen eige­nen Erfah­rung das Such­ma­schi­nen-Ran­king posi­tiv beein­flus­sen kön­nen oder vom Auf­trag­ge­ber aus­drück­lich ange­ord­net wer­den. Hier­bei han­delt es sich um eine Dienst­leis­tung im Sin­ne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimm­tes Ergeb­nis (z.B. Ver­kaufs­zah­len) wird im Rah­men der SEO-Dienst­leis­tun­gen dage­gen nur dann geschul­det, wenn die­ses aus­drück­lich zuge­si­chert wur­de. Mar­ke­ting-Leis­tun­gen kön­nen von bei­den Ver­trags­par­tei­en mit einer Kün­di­gungs­frist von einem (1) Mona­ten wie­der abbe­stellt werden.

9.2 NOMITO bie­tet sei­nen Kun­den fer­ner Dienst­leis­tun­gen im Bereich von SEA-Kam­pa­gnen an. Im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung schul­det NOMITO aus­schließ­lich die Unter­brei­tung von Vor­schlä­gen bzgl. wer­be­wirk­sa­mer Key­words und nach Frei­ga­be des Kun­den die Durch­füh­rung der Maß­nah­me (Schal­tung von Wer­be­an­zei­gen). Hier­bei han­delt es sich um Dienst­leis­tun­gen im Sin­ne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimm­tes Ergeb­nis (z.B. ein bestimm­tes Ran­king in der Goog­le Tref­fer­lis­te) wird im Rah­men von SEA-Dienst­leis­tun­gen nicht geschul­det, es sei denn, dies wur­de aus­drück­lich zuge­si­chert. NOMITO hat neben dem Anspruch auf Ver­gü­tung der Dienst­leis­tung einen Anspruch auf Auf­wen­dungs­er­satz im Hin­blick auf die kos­ten­pflich­ti­gen Anzei­gen gegen­über dem Kun­den. NOMITO trifft nicht die Ver­pflich­tung die Recht­mä­ßig­keit von Key­words zu über­prü­fen. NOMITO unter­brei­tet dem Kun­den Vor­schlä­ge bzgl. der Buchung von Key­words. Die recht­li­che Prü­fung ins­be­son­de­re auf die Mar­ken­rech­te Drit­ter und Frei­ga­be der Key­words obliegt dem Kun­den vor Durch­füh­rung der Kampagne.

10. Social Media Marketing

10.1 NOMITO stellt sei­nen Kun­den unter ande­rem die tech­ni­sche Unter­stüt­zung bei der Erstel­lung und / oder Betreu­ung von Social-Media-Prä­sen­zen zur Ver­fü­gung. Sofern der Kun­de die­se Leis­tun­gen in Anspruch nimmt, schul­det der Anbie­ter aus­schließ­lich die tech­ni­sche Erstel­lung der Social-Media-Pages und / oder das tech­ni­sche Ein­pfle­gen der vom Kun­den zur Ver­fü­gung zu stel­len­den Inhalte

10.2 Die Aus­wahl der Inhal­te (Bil­der, Tex­te, Vide­os, Impres­sen etc.), obliegt allein dem Kun­den. NOMITO wird die­se Inhal­te nicht auf ihre inhalt­li­che oder recht­li­che Rich­tig­keit prü­fen. Inso­weit wird aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass NOMITO nicht berech­tigt ist, den Kun­den recht­lich zu bera­ten. Soll­te er in Ein­zel­fäl­len den­noch fest­stel­len, dass die vom Kun­den bereit­ge­stell­ten Inhal­te gegen gel­ten­des Recht ver­sto­ßen, kann er das Ein­stel­len sol­cher Inhal­te verweigern.

10.3 Neben der Erstel­lung einer Unter­neh­mens­sei­te kann auch das Pos­ten im Namen und unter des­sen Namen ver­ein­bart wer­den. NOMITO ist in der inhalt­li­chen Aus­ge­stal­tung frei, sofern es kei­ne Vor­ga­ben des Kun­den gibt. Es besteht kei­ne Ver­pflich­tung auf Posts von Drit­ten zu reagie­ren oder die­se zu über­wa­chen. Dies unter­steht der Ver­ant­wor­tung des Kun­den als Betrei­ber. Dienst­an­bie­ter im Sin­ne des § 10 TMG ist allein der Kun­de. Details sind invi­du­al­ver­trag­lich zu regeln.

10.4 NOMITO ist im Rah­men der Betreu­ung der Social-Media-Sei­ten ledig­lich der Auf­trags­ver­ar­bei­ter des Kunden.

11. Preise und Vergütung

11.1 Ent­gel­te für lau­fen­de Dienst­leis­tun­gen wer­den auf Stun­den­ba­sis je ange­fan­ge­ne 15 Minu­ten abge­rech­net und in Rech­nung gestellt. Im Fal­le eines Werk­ver­trags (z.B.Webseitenerstellung) ist die NOMITO berech­tigt, Abschlags­zah­lun­gen im Sin­ne des § 632a BGB zu ver­lan­gen. Abwei­chen­de Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen blei­ben unberührt.

11.2 Ein Skon­to wird nicht gewährt. Im Übri­gen fin­den die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten Anwendung.

11.3 NOMITO ist berech­tigt, sei­ne Prei­se regel­mä­ßig in dem Umfang anzu­pas­sen, in dem sei­ne eige­nen Kos­ten für die Erbrin­gung der Dienst­leis­tung stei­gen. Bestehen­de Kun­den wer­den über die Preis­an­pas­sung spä­tes­tens einen Monat vor Inkraft­tre­ten der Ände­rung per E‑Mail benach­rich­tigt. Sofern der Kun­de nicht inner­halb der in der Ände­rungs­mit­tei­lung gesetz­ten Frist wider­spricht, gilt sei­ne Zustim­mung zur Ände­rung als erteilt. Die Benach­rich­ti­gung über die beab­sich­tig­te Preis­an­pas­sung wird auf die Frist und die Fol­gen des Wider­spruchs oder sei­nes Aus­blei­bens hin­wei­sen. Sofern der Kun­de mit der Preis­an­pas­sung nicht ein­ver­stan­den ist, kann er das Abon­ne­ment zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens der Preis­an­pas­sung außer­or­dent­lich kündigen.

12. Abnahme

12.1 Soweit eine Werk­leis­tung ver­ein­bart wur­de, kann die NOMITO ver­lan­gen, dass die Abnah­me in Schrift­form erfolgt; die schrift­li­che Abnah­me ist nur geschul­det, wenn NOMITO den Kun­den hier­zu auf­for­dert. Die Abnah­me­be­stim­mun­gen des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches blei­ben im Übri­gen unbe­rührt. Die Abnah­me­frist im Sin­ne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Mit­tei­lung über die Fer­tig­stel­lung des Werks fest­ge­legt, sofern im Ein­zel­fall auf­grund beson­de­rer Umstän­de nicht eine län­ge­re Abnah­me­frist erfor­der­lich ist, die NOMITO dem Kun­den in die­sem Fall geson­dert mit­tei­len wird. Sofern sich der Kun­de inner­halb die­ser Frist nicht äußert oder die Abnah­me nicht wegen eines Man­gels ver­wei­gert, gilt das Werk als abgenommen.

Bei Ihrer Kon­takt­auf­nah­me mit uns per E‑Mail wer­den die von Ihnen mit­ge­teil­ten Daten (Ihre E‑Mail-Adres­se, ggf. Ihr Name und Ihre Tele­fon­num­mer) von uns gespei­chert, um Ihre Fra­gen zu beant­wor­ten. Die in die­sem Zusam­men­hang anfal­len­den Daten löschen wir, nach­dem die Spei­che­rung nicht mehr erfor­der­lich ist, oder schrän­ken die Ver­ar­bei­tung ein, falls gesetz­li­che Auf­be­wah­rungs­pflich­ten bestehen.

Die Daten­ver­ar­bei­tung zum Zwe­cke der Kon­takt­auf­nah­me mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grund­la­ge Ihrer frei­wil­lig erteil­ten Einwilligung.

13. Mängelgewährleistung

Ein unwe­sent­li­cher Man­gel begrün­det kei­ne Män­gel­an­sprü­che. Die Wahl der Art der Nach­er­fül­lung liegt bei NOMITO. Die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel und sons­ti­ge Ansprü­che beträgt ein (1) Jahr; die­se Ver­jäh­rungs­ver­kür­zung gilt nicht für Ansprü­che, die aus Vor­satz, gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder aus der Ver­let­zung von Leib, Leben oder Gesund­heit durch die NOMITO resul­tie­ren. Die Ver­jäh­rung beginnt nicht erneut, sofern im Rah­men der Män­gel­haf­tung eine Ersatz­lie­fe­rung erfolgt. Im Übri­gen bleibt die gesetz­li­che Män­gel­ge­währ­leis­tung unberührt.

14. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

Vor­be­halt­lich abwei­chen­der Bestim­mun­gen in und außer­halb die­ser AGB haben Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se (z. B. War­tungs­ver­trä­ge und Web­hos­ting­ver­trä­ge) eine Min­dest­lauf­zeit von 12 Mona­ten. Die Kün­di­gungs­frist beträgt 3 Mona­te. Wird der Ver­trag nicht frist­ge­recht zum Lauf­zeit­ende gekün­digt ver­län­gert er sich auto­ma­tisch um wei­te­re 12 Mona­te. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt unberührt.

15. Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

15.1 NOMITO räumt dem Kun­den – nach voll­stän­di­ger Bezah­lung des Auf­trags durch den Kun­den – an den ent­spre­chen­den Arbeits­er­geb­nis­sen und/oder den jewei­li­gen Quell­codes im Zeit­punkt ihrer Ent­ste­hung grund­sätz­lich ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht ein. Wei­ter­ge­hen­de Rech­te kön­nen zwi­schen den Par­tei­en mit­tels einer indi­vi­du­al­ver­trag­li­chen Eini­gung ver­ein­bart werden.

15.2 Sofern nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wur­de, erteilt der Kun­de NOMITO aus­drück­lich die Erlaub­nis, das Pro­jekt zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung (Referenzen/Portfolio) in ange­mes­se­ner Wei­se öffent­lich dar­zu­stel­len. Ins­be­son­de­re ist NOMITO dazu berech­tigt, mit der Geschäfts­be­zie­hung zu dem Kun­den zu wer­ben und auf allen erstell­ten Wer­be­mit­teln und bei allen Wer­be­maß­nah­men auf sich als Urhe­ber hin­zu­wei­sen, ohne dass dem Kun­den dafür ein Ent­gelt­an­spruch zusteht.

15.3 Fer­ner ist die NOMITO berech­tigt, sei­nen Namen mit Ver­lin­kung in ange­mes­se­ner Wei­se im Foo­ter und im Impres­sum der von ihr erstell­ten Webseite(n) zu plat­zie­ren, ohne dass dem Kun­den hier­für ein Ent­gelt­an­spruch zusteht.

16. Vertraulichkeit

NOMITO wird alle zu sei­ner Kennt­nis gelan­gen­den Geschäfts­vor­gän­ge, ins­be­son­de­re, aber nicht aus­schließ­lich, Druck­un­ter­la­gen, Lay­outs, Sto­ry­boards, Zah­len­ma­te­ri­al, Zeich­nun­gen, Ton­bän­der, Bil­der, Vide­os, DVD, CD-ROMs, inter­ak­ti­ve Pro­duk­te und sol­che ande­ren Unter­la­gen, wel­che Fil­me und/oder Hör­spie­le und/oder sons­ti­ge urhe­ber­recht­lich geschütz­te Mate­ria­li­en des Kun­den oder mit ihm ver­bun­de­nen Unter­neh­men ent­hal­ten, streng ver­trau­lich behan­deln. NOMITO ver­pflich­tet sich, die Geheim­hal­tungs­pflicht sämt­li­chen Ange­stell­ten und/oder Drit­ten (bspw. Lie­fe­ran­ten, Gra­fi­kern, Pro­gram­mie­rern, Film­pro­du­zen­ten, Ton­stu­di­os etc.), die Zugang zu den vor­be­zeich­ne­ten Geschäfts­vor­gän­gen haben, auf­zu­er­le­gen. Die Geheim­hal­tungs­pflicht gilt zeit­lich unbe­grenzt über die Dau­er die­ses Ver­tra­ges hinaus.

17. Haftung / Freistellung

17.1 Die Haf­tung von NOMITO für sämt­li­che Schä­den wird wie folgt beschränkt: Bei einer leicht fahr­läs­si­gen Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht („Kar­di­nal­pflicht“) haf­tet NOMITO jeweils der Höhe nach begrenzt auf den bei Ver­trags­schluss vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen Scha­den. Kar­di­nal­pflich­ten sind sol­che Pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung eine Par­tei regel­mä­ßig ver­trau­en darf. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder bei vor­sätz­li­chem Han­deln sowie im Fal­le zwin­gen­der gesetz­li­cher Haf­tung, ins­be­son­de­re bei Über­nah­me einer Garan­tie oder bei schuld­haf­ten Ver­let­zun­gen des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Die vor­ste­hen­de Haf­tungs­re­ge­lung gilt auch im Hin­blick auf die Haf­tung von NOMITO für sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen und gesetz­li­chen Vertreter.

17.2 Der Kun­de stellt NOMITO von jeg­li­chen Ansprü­chen Drit­ter frei, die gegen NOMITO auf­grund von Ver­stö­ßen des Kun­den gegen die­se AGB oder gegen gel­ten­des Recht gel­tend gemacht werden.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Die zwi­schen NOMITO und den Kun­den geschlos­se­nen Ver­trä­ge unter­lie­gen dem mate­ri­el­len Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.

18.2 Sofern der Kun­de Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, oder kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land hat, ver­ein­ba­ren die Par­tei­en den Sitz von NOMITO als Gerichts­stand für sämt­li­che Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trags­ver­hält­nis; aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de blei­ben hier­von unberührt.

18.3 Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass bei der Beauf­tra­gung von Web­de­si­gnern und ande­ren Krea­ti­ven in der Regel eine Abga­be an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len ist. Hier­bei han­delt es sich um eine gesetz­li­che Abga­be, die im „Gesetz über die Sozi­al­ver­si­che­rung der selbst­stän­di­gen Künst­ler und Publi­zis­ten“ (KSVG) fest­ge­schrie­ben ist. Die­se ist vom Kun­den selbst­stän­dig bei der Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu mel­den. Auf Höhe und Umfang die­ser Abga­be hat die NOMITO kei­nen Ein­fluss. Die Mel­dung und Bezah­lung des Bei­trags obliegt allein dem Kunden.

18.4 NOMITO ist berech­tigt, die­se AGB aus sach­lich gerecht­fer­tig­ten Grün­den (z.B. Ände­run­gen in der Recht­spre­chung, Geset­zes­la­ge, Markt­ge­ge­ben­hei­ten oder der Geschäfts- oder Unter­neh­mens­stra­te­gie) und unter Ein­hal­tung einer ange­mes­se­nen Frist zu ändern. Bestands­kun­den wer­den hier­über spä­tes­tens zwei Wochen vor Inkraft­tre­ten der Ände­rung per E‑Mail benach­rich­tigt. Sofern der Bestands­kun­de nicht inner­halb der in der Ände­rungs­mit­tei­lung gesetz­ten Frist wider­spricht, gilt sei­ne Zustim­mung zur Ände­rung als erteilt. Im Fal­le des Wider­spruchs ist NOMITO berech­tigt, den Ver­trag zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens der Ände­rung außer­or­dent­lich zu kün­di­gen. Die Benach­rich­ti­gung über die beab­sich­tig­te Ände­rung die­ser Nut­zungs­be­din­gun­gen wird auf die Frist und die Fol­gen des Wider­spruchs oder sei­nes Aus­blei­bens hinweisen.

Recyclingfähigkeit

Die Recyclingfähigkeit bei Wasserhähnen bezieht sich darauf, inwieweit die Materialien, die für die Herstellung des Wasserhahns verwendet werden, am Ende ihrer Lebensdauer wiederverwertet werden können. Ein nachhaltiger Wasserhahn sollte so konzipiert sein, dass seine Komponenten und Materialien leicht dem Recyclingprozess zugeführt werden können. Dies trägt zur Reduzierung von Abfällen und zur Schonung von Ressourcen bei.

Hier sind einige Aspekte, die die Recyclingfähigkeit von Wasserhähnen beeinflussen:

  1. Materialauswahl: Die Verwendung von recycelbaren Materialien, wie Aluminium, Edelstahl, Messing oder Kunststoffen, die sich leicht recyceln lassen, ist entscheidend. Diese Materialien sollten idealerweise frei von schädlichen Substanzen sein, um eine umweltfreundliche Verarbeitung zu ermöglichen.

  2. Trennbarkeit der Komponenten: Ein nachhaltiger Wasserhahn sollte so konstruiert sein, dass seine verschiedenen Komponenten leicht voneinander getrennt werden können. Dies erleichtert den Recyclingprozess, da die Materialien sortiert und effizienter wiederverwertet werden können.

  3. Kennzeichnung von Materialien: Eine klare Kennzeichnung der verwendeten Materialien auf dem Produkt erleichtert die Identifizierung und Sortierung während des Recyclingprozesses. Dies ist besonders wichtig, wenn verschiedene Teile aus unterschiedlichen Materialien bestehen.

  4. Entwicklung geschlossener Kreisläufe: Einige Hersteller arbeiten daran, geschlossene Kreisläufe zu schaffen, bei denen die Materialien eines Produkts nach dem Ende seiner Lebensdauer zurückgenommen und für die Herstellung neuer Produkte desselben Herstellers verwendet werden. Dies trägt zur Förderung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft bei.

  5. Rücknahmesysteme: Hersteller können Rücknahmesysteme implementieren, bei denen alte Produkte zurückgenommen und recycelt werden. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit Recyclingunternehmen, um einen effizienten Prozess sicherzustellen.

Die Recyclingfähigkeit von Wasserhähnen ist ein wichtiger Aspekt der Gesamtumweltfreundlichkeit. Die Anstrengungen in Richtung leicht recycelbarer Materialien und effizienter Recyclingprozesse tragen dazu bei, den ökologischen Fußabdruck zu verringern und den Bedarf an Neuproduktion von Rohmaterialien zu reduzieren.

Wie stark beeinflusst die Recyclebarkeit von Sanitärprodukten, wie bspw. Wasserhähnen, meinen CO2 Abdruck?
Ihre Frage
Die Recyclebarkeit von Sanitärprodukten wie Wasserhähnen kann den CO2-Fußabdruck durch die Reduzierung von Abfall und Rohstoffverbrauch verringern, hat aber im Vergleich zu anderen Faktoren wie Energieeffizienz oder Herstellungsprozessen einen eher begrenzten direkten Einfluss auf den CO2-Abdruck.
Biber
OBI-Assistent
Wie wichtig ist der Wasserhahn im Vergleich zu anderen Sanitäranlagen bei der Reduzierung des CO2 Verbrauchs?
Ihre Frage
Im Vergleich zu anderen Sanitäranlagen ist der Wasserhahn tendenziell weniger bedeutend bei der direkten Reduzierung des CO2-Verbrauchs, da andere Faktoren wie Toiletten, Duschen und Heizsysteme oft einen größeren Einfluss auf den Energieverbrauch haben.
Biber
OBI-Assistent

Zertifizierungen

Zertifizierungen sind eine Möglichkeit, die Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit von Produkten, einschließlich Wasserhähnen, zu kennzeichnen und zu überprüfen. Verschiedene Organisationen und Programme vergeben Zertifikate, um sicherzustellen, dass Produkte bestimmte Umweltstandards erfüllen. Hier sind einige der gängigen Zertifizierungen im Bereich der nachhaltigen Wasserhähne:

  1. EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel): Das EU-Umweltzeichen wird von der Europäischen Union vergeben und kennzeichnet Produkte, die während ihres gesamten Lebenszyklus Umweltstandards erfüllen. Wasserhähne mit diesem Zeichen müssen bestimmte Kriterien in Bezug auf Wassereffizienz, Materialien, Energieverbrauch und andere Umweltaspekte erfüllen.

  2. WaterSense (USA): WaterSense ist ein Programm der Umweltschutzbehörde der Vereinigten Staaten (EPA). Produkte mit dem WaterSense-Label erfüllen strenge Kriterien für die Wassereffizienz und tragen dazu bei, den Wasserverbrauch in den USA zu reduzieren.

  3. Blauer Engel (Deutschland): Der Blaue Engel ist ein Umweltzeichen in Deutschland, das Produkte auszeichnet, die hohe Umweltstandards erfüllen. Dies schließt Kriterien wie Wasserverbrauch, Energieeffizienz und umweltverträgliche Materialien ein.

  4. Cradle to Cradle (C2C): Cradle to Cradle ist ein Ansatz, der darauf abzielt, Produkte so zu gestalten, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer vollständig wiederverwertet oder biologisch abgebaut werden können. Produkte, die nach Cradle-to-Cradle-Prinzipien hergestellt wurden, können Zertifizierungen erhalten, die ihre Umweltfreundlichkeit und Recyclingfähigkeit bestätigen.

  5. Nordic Swan (Nordischer Schwan): Das Nordic Swan ist ein Umweltzeichen für Produkte in den nordischen Ländern. Es berücksichtigt verschiedene Umweltaspekte, einschließlich Wassereffizienz, Materialien und Produktionsverfahren.

Die Zertifizierung erfolgt durch unabhängige Prüfinstitute, die die Einhaltung der festgelegten Standards überprüfen. Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Produkte bestimmte Umweltkriterien erfüllen, um das Zertifikat zu erhalten. Die genauen Anforderungen können je nach Zertifizierungsprogramm variieren, aber im Allgemeinen beziehen sie sich auf Aspekte wie Ressourcenschonung, Umweltverträglichkeit und soziale Verantwortung. Verbraucher können auf diese Zertifizierungen achten, um Produkte auszuwählen, die nachhaltige Praktiken und Umweltfreundlichkeit gewährleisten.

Welches Zertifikat ist am aussagekräftigsten bei nachhaltigen Wasserhähnen?
Ihre Frage
Im DACH-Raum ist das "Blauer Engel" Zertifikat ein wichtiger Indikator für nachhaltige Wasserhähne.
Biber
OBI-Assistent
Wieso ist das "Blauer Engel"-Zertifikat das aussagekräftigste Zertifikat?
Ihre Frage
Das "Blauer Engel"-Zertifikat gilt als aussagekräftig, da es im DACH-Raum eines der ältesten und bekanntesten Umweltzeichen ist und strenge Umwelt-Standards für Produkte und Dienstleistungen festlegt, einschließlich nachhaltiger Wasserhähne.
Biber
OBI-Assistent

Reparierbarkeit

Die Reparierbarkeit bei nachhaltigen Wasserhähnen bezieht sich darauf, dass das Produkt so konzipiert ist, dass es im Falle von Schäden oder Verschleiß leicht repariert werden kann. Dieser Aspekt spielt eine wichtige Rolle in der Förderung der Kreislaufwirtschaft, indem er die Lebensdauer des Produkts verlängert und den Bedarf an Neuproduktion und Entsorgung reduziert.

Hier sind einige Aspekte, die die Reparierbarkeit bei Wasserhähnen beeinflussen können:

  1. Modulares Design: Ein nachhaltiger Wasserhahn sollte idealerweise aus verschiedenen leicht austauschbaren Modulen bestehen. Das bedeutet, dass im Falle eines Defekts oder Verschleißes nur das betroffene Bauteil repariert oder ersetzt werden muss, anstatt den gesamten Wasserhahn auszutauschen.

  2. Verfügbarkeit von Ersatzteilen: Der Hersteller sollte Ersatzteile für den Wasserhahn leicht verfügbar machen. Dies ermöglicht es den Benutzern, defekte Teile zu ersetzen, anstatt das gesamte Produkt zu ersetzen. Eine gute Verfügbarkeit von Ersatzteilen fördert die Reparaturfreundlichkeit.

  3. Reparaturanleitungen: Hersteller können klare und leicht verständliche Anleitungen für Reparaturen bereitstellen. Dies ist besonders wichtig für Endverbraucher, die selbst Reparaturen durchführen möchten. Anleitungen können auch von Fachleuten verwendet werden, um Reparaturen effizient durchzuführen.

  4. Service und Kundendienst: Hersteller können Reparaturdienstleistungen anbieten oder mit externen Dienstleistern zusammenarbeiten, um Reparaturen durchzuführen. Ein guter Kundendienst kann den Benutzern bei Problemen helfen und sicherstellen, dass Reparaturen fachgerecht durchgeführt werden.

  5. Verwendung von Normen und Standards: Die Einhaltung bestimmter Normen und Standards bei der Herstellung von Wasserhähnen erleichtert nicht nur die Reparatur, sondern fördert auch die Interoperabilität von Teilen. Dies kann die Verfügbarkeit von Ersatzteilen verbessern und die Reparaturprozesse effizienter gestalten.

Die Reparierbarkeit ist wichtig, weil sie dazu beiträgt, die Nutzungsdauer eines Produkts zu verlängern und Abfall zu minimieren. Wenn Produkte leicht repariert werden können, wird die Notwendigkeit, sie zu ersetzen, verringert, was wiederum Ressourcen spart und die Umweltauswirkungen reduziert.

Langlebigkeit

Die Langlebigkeit eines nachhaltigen Wasserhahns bezieht sich darauf, dass das Produkt so konstruiert und hergestellt ist, dass es über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv und zuverlässig funktioniert, ohne dabei schnell zu verschleißen oder unbrauchbar zu werden. Eine hohe Langlebigkeit ist ein entscheidender Aspekt der Nachhaltigkeit, da sie die Notwendigkeit von häufigem Austausch oder Ersatz reduziert und somit den Gesamtabfall verringert.

Hier sind einige Aspekte, die zur Langlebigkeit eines Wasserhahns beitragen können:

  1. Hochwertige Materialien: Die Verwendung von langlebigen und qualitativ hochwertigen Materialien, wie rostfreier Stahl oder robustem Messing, trägt dazu bei, dass der Wasserhahn widerstandsfähig gegenüber Korrosion und anderen Formen von Verschleiß ist.

  2. Robuste Bauweise: Ein stabiles und gut konstruiertes Design sorgt dafür, dass der Wasserhahn den täglichen Belastungen standhält, sei es durch häufiges Öffnen und Schließen, Temperaturschwankungen oder andere Beanspruchungen im normalen Gebrauch.

  3. Hochwertige Verarbeitung: Eine präzise und hochwertige Verarbeitung während der Herstellung gewährleistet, dass alle Komponenten des Wasserhahns einwandfrei funktionieren und nicht vorzeitig verschleißen.

  4. Widerstandsfähigkeit gegen Kalkablagerungen: Kalkablagerungen können die Funktionsfähigkeit von Wasserhähnen beeinträchtigen. Wasserhähne, die spezielle Beschichtungen oder Technologien zur Verhinderung von Kalkablagerungen verwenden, bleiben länger funktionsfähig.

  5. Qualitätskontrolle und -tests: Wasserhähne, die strengen Qualitätskontrollen und Tests unterzogen werden, sind eher dazu neigen, langlebig zu sein. Hersteller, die ihre Produkte auf Haltbarkeit prüfen, können sicherstellen, dass nur Produkte von hoher Qualität auf den Markt kommen.

  6. Garantie und Kundensupport: Eine großzügige Garantiepolitik und ein effektiver Kundensupport können ebenfalls dazu beitragen, die Langlebigkeit eines Wasserhahns zu gewährleisten. Benutzer haben die Gewissheit, dass sie Unterstützung erhalten, falls Probleme auftreten sollten.

Die Kombination dieser Faktoren trägt dazu bei, dass ein nachhaltiger Wasserhahn nicht nur umweltfreundlich ist, sondern auch über einen längeren Zeitraum hinweg zuverlässig und effizient funktioniert. Dies reduziert nicht nur den ökologischen Fußabdruck, sondern kann auch langfristig Kosten für den Verbraucher senken, da weniger häufig Ersatz oder Reparaturen erforderlich sind.

Energieeffizienz

Die Energieeffizienz bei Wasserhähnen bezieht sich darauf, wie effektiv der Wasserhahn Energie nutzt, insbesondere bei elektronischen oder automatischen Modellen. Ein energieeffizienter Wasserhahn sollte so konzipiert sein, dass er den Energieverbrauch minimiert, um Umweltauswirkungen zu reduzieren und Betriebskosten zu senken.

Hier sind einige Aspekte, die zur Energieeffizienz von Wasserhähnen beitragen:

  1. Automatische Abschaltfunktionen: Energieeffiziente Wasserhähne verfügen oft über automatische Abschaltfunktionen, die sicherstellen, dass der Wasserfluss automatisch gestoppt wird, wenn er nicht aktiv genutzt wird. Dies verhindert unnötigen Energieverbrauch, besonders bei elektronisch gesteuerten Modellen.

  2. Niedriger Standby-Verbrauch: Elektronische Wasserhähne können im Standby-Modus Energie verbrauchen. Ein energieeffizienter Wasserhahn sollte darauf ausgelegt sein, den Standby-Verbrauch so gering wie möglich zu halten, um unnötigen Energieverlust zu vermeiden.

  3. Effiziente Sensorik: Bei automatischen Wasserhähnen spielen die Sensoren eine entscheidende Rolle. Energieeffiziente Modelle nutzen fortschrittliche Sensortechnologien, die präzise Bewegungen erkennen und den Wasserfluss entsprechend steuern, um Energieverschwendung zu verhindern.

  4. Einstellbare Temperaturkontrolle: Elektronische Wasserhähne, die die Wassertemperatur regeln können, sollten so konstruiert sein, dass sie die gewünschte Temperatur schnell und effizient erreichen. Dies minimiert den Energieverbrauch, da das Wasser nicht unnötig erwärmt wird.

  5. Nutzung erneuerbarer Energiequellen: Einige fortschrittliche Installationen können erneuerbare Energiequellen nutzen, wie beispielsweise Solarenergie, um die für den Betrieb benötigte Energie zu erzeugen. Dies trägt zur Gesamteffizienz und Nachhaltigkeit des Systems bei.

Die Kombination dieser Faktoren trägt dazu bei, den Energieverbrauch von Wasserhähnen zu minimieren. Eine effiziente Nutzung von Energie ist nicht nur ökologisch sinnvoll, sondern kann auch zu Kosteneinsparungen führen, insbesondere in Bereichen, in denen Wasserhähne häufig in öffentlichen Einrichtungen oder gewerblichen Gebäuden verwendet werden.

Wasserverbrauch

Die Nachhaltigkeit durch geringeren Wasserverbrauch bei Wasserhähnen bezieht sich auf die Reduzierung der Menge an Wasser, die bei der Nutzung des Hahns verbraucht wird. Dies ist wichtig, da Wasser eine begrenzte Ressource ist, und in vielen Regionen der Welt Wasserknappheit ein ernsthaftes Problem darstellt. Ein geringerer Wasserverbrauch trägt zur Schonung dieser lebenswichtigen Ressource bei und minimiert gleichzeitig die Umweltauswirkungen.

Hier sind einige Technologien und Merkmale, die dazu beitragen, den Wasserverbrauch bei nachhaltigen Wasserhähnen zu reduzieren:

  1. Durchflussbegrenzer: Ein Durchflussbegrenzer ist eine Vorrichtung, die den Wasserdurchfluss begrenzt, ohne dabei den Wasserdruck zu stark zu beeinträchtigen. Durch die Installation eines Durchflussbegrenzers kann der Verbrauch pro Minute erheblich reduziert werden.

  2. Luftsprudler: Luftsprudler mischen Luft mit Wasserstrahlen, um den Eindruck eines kräftigen Wasserflusses zu erzeugen, während tatsächlich weniger Wasser verbraucht wird. Diese Technologie ermöglicht es, den Komfort für den Benutzer aufrechtzuerhalten, während gleichzeitig der Wasserverbrauch verringert wird.

  3. Sensorik und Automatikfunktionen: Automatische Wasserhähne mit Bewegungssensoren können den Wasserfluss automatisch starten und stoppen, wenn die Hände unter den Hahn gehalten werden. Dadurch wird vermieden, dass das Wasser unnötig läuft, wenn es nicht benötigt wird.

  4. Wassersparmodus: Einige moderne Wasserhähne verfügen über einen Wassersparmodus, der es dem Benutzer ermöglicht, den Wasserverbrauch bei Bedarf weiter zu reduzieren. Dies kann besonders nützlich sein, wenn weniger Wasser für bestimmte Aufgaben benötigt wird, z.B. beim Händewaschen.

  5. Bewusstseinsbildung: Wasserhahnhersteller und Umweltschutzorganisationen informieren oft über bewussten Wasserverbrauch. Durch Sensibilisierungskampagnen und klar formulierte Anweisungen auf Produkten können Benutzer ermutigt werden, verantwortungsbewusst mit Wasser umzugehen.

Die Kombination dieser Technologien und Ansätze ermöglicht es, den Wasserverbrauch zu reduzieren, ohne dabei den Komfort und die Funktionalität des Wasserhahns zu beeinträchtigen. Dies trägt nicht nur zur Nachhaltigkeit bei, sondern kann auch zu niedrigeren Wasserkosten für Verbraucher führen.